Satzung und Beitragsordnung
Interessengemeinschaft „Rehfelder Heimatfreunde“ e.V. (ReH e.V.)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft „Rehfelder Heimatfreunde“ e.V.
(ReH e.V.). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Sitz des Vereins ist Rehfelde.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist eine umfassende Heimatpflege und die Förderung der Heimat-
verbundenheit der Rehfelder Bürger zu ihrer Gemeinde.
Der Verein wird hierzu alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende
Maßnahmen durchführen.
Der Vereinszweck soll in der Hauptsache durch folgende Aktivitäten erreicht werden:
- Erforschung der Heimatgeschichte von Rehfelde und seinen Ortsteilen,
- Führung der Ortschronik,
- Sammeln von Schrift- und Bildmaterial aus Geschichte und Gegenwart Rehfeldes,
- Einrichtung und Unterhaltung einer Heimatstube,
- Maßnahmen zum Erhalt von Natur, Umwelt und Baudenkmalen der Gemeinde,
- Unterstützung bzw. Organisation von Kultur- und Freizeitangeboten in der Gemeinde.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Tätigkeit des Vereins erfolgt ohne Bezahlung. Auslagen im Interesse des Vereins
sind zu erstatten.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme und Austritt ist in schriftlicher Form zu stellen. Über deren Annahme entscheidet der Vorstand. Bei der Ablehnung durch den Vorstand hat der Antragsteller das Recht, seinen Antrag an die Mitgliederversammlung zu richten, die abschließend entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Vereinsauflösung.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn
in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Satzung verstoßen
oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins festgestellt
wurde.
Ausscheidenden Mitgliedern stehen keine Ansprüche an den Verein zu.
§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung
mit einer Frist von vier Wochen ein.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Davon abweichend ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich, wenn es sich handelt um
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss enthalten:
- Bericht des Vorstandes,
- Bericht des Schatzmeisters,
- Beratung vorliegender Anträge.
Für die Mitgliederversammlung mit Wahl, zusätzlich
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Bestimmung der Höhe und Zahlart der Mitgliedsbeiträge.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und
vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Schatzmeister,
- Schriftführer.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Zur Vertretung des Vereins sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
berechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt.
Er führt seine Tätigkeit fort, bis die Mitgliederversammlung den neuen
Vorstand gewählt hat.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, wird vom Vorstand ein Mitglied
des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand bestellt.
(6) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse nach einer Kassenordnung und
weist alle Einnahmen und Ausgaben nach.
Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen regelt die Beitragsordnung.
§8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist
von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rehfelde, die es ausschließlich und unmittelbar für örtliche gemeinnützige, eingetragene Vereine zu verwenden hat.
Rehfelde, den 4.11.2016
Beitragsordnung
der Interessengemeinschaft „Rehfelder Heimatfreunde“ e. V. (ReH e.V.)
Auf der Grundlage der Satzung der Interessengemeinschaft „Rehfelder Heimatfreunde“ e.V.
(ReH e.V.) §6 (4) wird folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Höhe des Mitgliedsbeitrages
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich 1,50 EUR
§ 2 Zahlart der Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeitrag, jeweils bis zum 31.03. des laufenden
Jahres, zu zahlen.
§ 3 Verwendung der Beiträge
Die Verwendung der Beiträge erfolgt für den in der Satzung vorgesehenen Zweck.
Rehfelde, den 04.11.2016
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